Gemäss BGE 137 IV 13 habe das Bundesgericht mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass es sich beim Urteil um eine ausgesprochene Ausnahmesituation gehandelt habe. Der im Urteil 1B_619/2020 betroffene Beschwerdeführer erscheine denn auch offensichtlich hochgradig resistent gegenüber strafrechtlichen Verurteilungen (zwischen 2012 und 2017 habe er Freiheitsstrafen von beinahe sechs Jahren erwirkt) und habe munter weiter delinquiert. Ungeachtet dessen, dass der Leumund des Beschwerdeführers durchaus getrübt erscheine, lasse sich daraus keine derart negative Legalprognose ableiten, als dass sich der Haftgrund der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde.