2.2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in mehr als fragwürdiger Weise den Präventiv-Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1B_619/2020, dessen Erwägungen nur bei unreflektiertem Studium oberflächlich einschlägig erschienen, bejaht habe. Gemäss BGE 137 IV 13 habe das Bundesgericht mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass es sich beim Urteil um eine ausgesprochene Ausnahmesituation gehandelt habe.