Zudem sei eine Progredienz der Deliktsschwere festzustellen und das Umsteigen vom Handel mit weichen auf harte Drogen sei ein Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer auch vor (noch) schwerwiegenderen Straftaten nicht zurückschrecke. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stützte sich zudem auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_619/2020 vom 29. Dezember 2020, welches es trotz Kritik des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren als einschlägig beurteilte (angefochtene Verfügung, E. 2.2.2.3). - 11 -