Im Einklang mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung könne vom Vortatenerfordernis abgesehen werden, zumal ein schweres Drogendelikt zur Debatte stehe. Zudem sei eine Progredienz der Deliktsschwere festzustellen und das Umsteigen vom Handel mit weichen auf harte Drogen sei ein Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer auch vor (noch) schwerwiegenderen Straftaten nicht zurückschrecke.