Aktuell werde ihm eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, der den arbeitslosen und in einer ungefestigten Beziehung lebenden Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dazu bringen könnte, seine Lebensführung grundlegend zu ändern und von weiteren Delikten abzusehen. Es sei deshalb von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Zwar handle es sich bei den Vorstrafen nicht um schwere Vergehen. Im Einklang mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung könne vom Vortatenerfordernis abgesehen werden, zumal ein schweres Drogendelikt zur Debatte stehe.