2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf die Verfügung vom 27. Mai 2022 E. 5.2.4 aus, dass das Strafregister des 29-jährigen Beschwerdeführers stark getrübt sei. So sei er bereits in den Jahren 2013 und 2014 wegen diverser Delikte, u.a. zwei Mal wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe somit schon jung zu delinquieren begonnen und lasse sich weder von einer dreimonatigen Freiheitsstrafe noch von Geldstrafen beeindrucken. Aktuell werde ihm eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen.