2.2. 2.2.1. Hinsichtlich der besonderen Haftgründe geht es vorliegend einzig noch um die Wiederholungsgefahr. Die Spurenauswertung ist derzeit abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort fest, dass diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungsansätze bestünden, womit der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr aktuell wegfalle (Beschwerdeantwort, S. 3).