verhalten zu haben, dass B. über den Drogenbesitz des Beschwerdeführers Bescheid wusste, sie aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer aus Wut und/oder Rache die Anzeige bei der Polizei erstattete und nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer das gegen ihn in Gang gesetzte Strafverfahren wieder beenden wollte, indem sie, aus welchen Gründen auch immer, sich einer falschen Anschuldigung bezichtigte.