So ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb ihr ein praktisch unbekannter Mann Drogen im Wert von ca. Fr. 10'000.00 überlassen sollte, einzig, weil er sich etwas von ihr erhofft, danach aber spurlos verschwindet. Zudem ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Beschwerdeantwort, S. 2 f.) auch darin zuzustimmen, dass B. hätte wissen müssen, was sich alles im besagten Tupperware-Gefäss befand, wenn sie dem Beschwerdeführer mit einer angeblichen Falschanzeige "eins hat auswischen wollen". Am dringenden Tatverdacht ändert zudem auch nichts, dass am Sack, in welchem sich das Kokain befand, keine verwertbaren Spuren gefunden werden konnten.