2.1.5.3. Fakt ist, dass das Kokain in der Wohnung aufgefunden wurde, welche auch vom Beschwerdeführer bewohnt worden ist. Folglich erscheint naheliegend, dass das Kokain entweder dem Beschwerdeführer, B. oder beiden gemeinsam gehörte. Dafür, dass der von B. in ihrer Strafanzeige vom 14. Mai 2022 erhobene Vorwurf gegen den Beschwerdeführer zutreffend sein könnte, spricht allein schon die abstruse Sachverhaltsschilderung, welche sie im Nachhinein bei der Polizei deponierte. So ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb ihr ein praktisch unbekannter Mann Drogen im Wert von ca. Fr. 10'000.00 überlassen sollte, einzig, weil er sich etwas von ihr erhofft, danach aber spurlos verschwindet.