Nachdem der Beschwerdeführer und B. offenbar eine "On-Off-Beziehung" führ(t)en (vgl. auch die Einvernahme von B. vom 14. Mai 2022, Fragen 20 ff.; Frage 23 [HA.2022.264]), erstaunt es auch nicht, dass der Beschwerdeführer, obwohl er mangels Schlüssel keinen Zutritt mehr zur -9- Wohnung hatte, das Kokain dort gelassen hat, musste er doch nicht zwangsläufig von einem definitiven Beziehungsende ausgehen. Abgesehen davon sind Transport und Unterbringung von Drogen immer mit Risiken behaftet, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund das Kokain dort gelassen haben könnte.