Es ist aber auch möglich, dass der Beschwerdeführer selber gar nicht mehr wusste, was sich in diesem Tupperware alles befand oder dass er davon ausging, dass B. der Inhalt bereits bekannt war, weshalb die allfällige Absprache entsprechend lückenhaft ausfiel. Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls, weshalb B. von den weiteren Utensilien im Tupperware offensichtlich nichts wusste, zumal sie doch gerade damit den dem Beschwerdeführer angeblich "untergejubelten" Drogenbesitz hat "glaubwürdiger" wirken lassen wollen (Einvernahme vom 14. Juni 2022, Frage 92 [HA.2022.297]).