Was den Inhalt des Tupperware-Gefässes anbelangt, mag es auf den ersten Blick zwar tatsächlich merkwürdig anmuten, wenn der Beschwerdeführer B. darüber nicht aufgeklärt hat, wenn es im gemeinsamen Gespräch kurz vor der polizeilichen Vorstellung des Beschwerdeführers eine Absprache über ihr Aussageverhalten gegeben hat. Es ist aber auch möglich, dass der Beschwerdeführer selber gar nicht mehr wusste, was sich in diesem Tupperware alles befand oder dass er davon ausging, dass B. der Inhalt bereits bekannt war, weshalb die allfällige Absprache entsprechend lückenhaft ausfiel.