Bei dieser Sachlage erscheint ein Verrat in Form einer Strafanzeige mehr als naheliegend, sollte B., was zu vermuten ist, Kenntnis vom Drogenbesitz und/oder -handel des Beschwerdeführers gehabt haben. Was den Inhalt des Tupperware-Gefässes anbelangt, mag es auf den ersten Blick zwar tatsächlich merkwürdig anmuten, wenn der Beschwerdeführer B. darüber nicht aufgeklärt hat, wenn es im gemeinsamen Gespräch kurz vor der polizeilichen Vorstellung des Beschwerdeführers eine Absprache über ihr Aussageverhalten gegeben hat.