mehr zugänglichen Wohnung lassen sollen, wo er ein Hausverbot gehabt und B. ihm den Schlüssel abgenommen habe? Fakt sei, dass es am Tag vor der freiwilligen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Polizei zu einer Aussprache gekommen sei. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin anlässlich des Gesprächs nicht darüber informiert hätte, was sich alles im Tupperware befunden habe. Ausserdem sei das Tupperware durchsichtig, so dass zwangsläufig klar ersichtlich gewesen sei, dass sich diverse Utensilien darin befunden hätten (vgl. Replik vom 23. Juni 2022 im Verfahren HA.2022.297, S. 4 f., auf welche sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft).