Sie hätte das Kokain auch entsorgen können. Es wäre auch naheliegender gewesen, den untreuen Lebenspartner bzw. den angeblich gewerbsmässig agierenden Drogenhändler zu erpressen, zumal sie in finanzieller Hinsicht nicht auf Rosen gebettet zu sein scheine. Warum hätte der Beschwerdeführer Kokain im Wert von Fr. 10'000.00 faktisch unversteckt in einer für ihn nicht -8-