Sodann sei erstellt, dass B. offensichtlich nicht wisse, dass sich weitere Gegenstände im Tupperware, in welchem das Kokain sichergestellt worden sei, befunden hätten, was starke Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lasse. Es erübrige sich deshalb, auf die seitens der amtlichen Verteidigung diesbezüglich aufgeworfenen Fragen und angeblichen Ungereimtheiten einzugehen. Des Weiteren seien die Aussagen gesamthaft äusserst vage geblieben. So habe sie das Alter von "C." nicht nennen können, wisse weder wo dieser in Albanien lebe noch wie er am besagten Tag zu ihr nach Hause gekommen sei.