Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2022 aus, es erscheine völlig lebensfremd, dass ein nicht in der Schweiz wohnhafter albanischer Drogenhändler namens "C." der ihm nicht besonders gut bekannten B. ohne jegliche Gegenleistung Kokain im Wert von ca. Fr. 10'000.00 überbringe und danach spurlos verschwinde. Sodann sei erstellt, dass B. offensichtlich nicht wisse, dass sich weitere Gegenstände im Tupperware, in welchem das Kokain sichergestellt worden sei, befunden hätten, was starke Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lasse.