verstaut habe. Das Tupperware habe sie mit ihren blanken Händen angefasst (Frage 65). Danach habe sie das Gefäss verschlossen und in den Wandschrank versorgt (Frage 73). Sie habe nichts anderes in das Tupperware gepackt (Frage 78). In der Folge wurde ihr ein Fotobogen vorgelegt (Fragen 89 ff.). Auf Bild 4 lässt sich der Inhalt des Tupperware- Gefässes entnehmen. B. wurde aufgefordert, sich zum Inhalt zu äussern. Nach einer kurzen Unterredung mit ihrem Rechtsanwalt gab sie an, dass sie das "Zeugs" hineingetan habe, damit es glaubwürdiger wirke (Frage 92). Sie habe die Sachen mit einem Tuch verstaut (Frage 94).