Wo sich "C." im Moment aufhalte, wisse sie nicht (Frage 67). B. gab weiter an, dass sie den Beschwerdeführer zwischen dem 14. Mai und dem 24. Mai 2022 [also nach der Anzeige und vor dessen Festnahme] getroffen habe und ihm gesagt habe, dass sie einen "Scheiss" gemacht habe (Frage 89). Weitere Angaben zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer machte sie nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2022 (HA.2022.297) gab B. an, dass sie das Kokain in ein Tupperware -7-