in der Wohnung belassen habe, zumal es sich zwischen ihm und B. um eine On-Off-Beziehung handle. 2.1.4.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 teilte B. der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit, dass sie bezüglich der Betäubungsmittel etwas Wichtiges offenlege möchte: Die Betäubungsmittel stammten nicht vom Beschwerdeführer. Sie führte aus, dass sie die Betäubungsmittel hinterlegt habe, weil sie vom Beschwerdeführer sehr gekränkt und gedemütigt bzw. betrogen worden sei. Sie sei sich bewusst, dass sie für ihre Falschaussage die Konsequenzen tragen müsse.