Der Beschwerdeführer werde zudem von seiner (ev. Ex-)Partnerin belastet. Diese habe telefonisch bei der Kantonalen Notrufzentrale gemeldet, dass sie im Wandschrank der gemeinsamen Wohnung mutmasslich Kokain gefunden habe, welches dem Beschwerdeführer gehöre. Dass sie ihn betreffend den Handel nicht belaste, vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Beschwerdeführer pflege einen offensichtlich nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Arbeitslosengeld (Fr. 3'500.00) stehenden Lebensstil. Auch sei entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht auszuschliessen, dass er trotz Schlüsselabgabe die Betäubungsmittel -6-