Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der Verfügung vom 27. Mai 2022 (E. 4.4) den dringenden Tatverdacht bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies mit der Begründung, dass am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner (ev. Ex-)Partnerin 191.35 Gramm Kokaingemisch, 20 Gramm Marihuana, eine Waage sowie mehrere Ampullen anabole Steroide sichergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer werde zudem von seiner (ev. Ex-)Partnerin belastet.