Hinsichtlich ihrer Anzeige gab sie an, es sei wichtig, dass ihr Name in diesem Zusammenhang nicht erwähnt werde (Frage 31). Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln handle, verneinte sie, weil sie das noch nie gesehen habe (Frage 45). Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Mai 2022 (HA.2022.264) aus, dass er geschockt gewesen sei, als er gehört habe, dass in der Wohnung Kokain gefunden worden sei, er habe nichts davon gewusst (Frage 24). Er habe seit zwei Wochen keinen Schlüssel mehr zur Wohnung (Frage 26). Er handle auf gar keinen Fall mit Kokain (Frage 29).