Übrigen zu ergänzen, dass die Spurenauswertung mittlerweile vorliege: Es hätten einzig an den Batterien, welche sich im separaten Batteriefach der Digitalwaage befunden hätten, Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen werden können. Am Sack, in welchem das Kokain aufbewahrt worden sei, seien keine Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen worden, womit sich der dringende Tatverdacht noch einmal mehr verflüchtigt habe. Der dringende Tatverdacht habe sich somit keineswegs verdichtet, womit die Untersuchungshaft umgehend aufzuheben sei.