Vielmehr habe sich die anwaltlich vertretene Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in mehreren Einvernahmen in Kenntnis der nicht unerheblichen Rechtsfolgen belastet und eingeräumt, den Beschwerdeführer zu Unrecht des Kokainbesitzes beschuldigt zu haben. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und deshalb sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich damit begnügt, der Darstellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu folgen und die Aussagen von B. als völlig lebensfremd, gesamt äusserst vage und durch nichts belegt zu beurteilen.