2.1.2. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe der Untersuchung offensichtlich keineswegs im Sinne von Lehre und Rechtsprechung verdichtet hätten: B. habe ihre bezüglich Beweisverwertbarkeit ohnehin fragwürdige Belastung nicht mehr nur nicht bestätigt. Vielmehr habe sich die anwaltlich vertretene Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in mehreren Einvernahmen in Kenntnis der nicht unerheblichen Rechtsfolgen belastet und eingeräumt, den Beschwerdeführer zu Unrecht des Kokainbesitzes beschuldigt zu haben.