1. Der Beschwerdeführer als inhaftierte Person kann die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2022, mit der sein Gesuch um Haftentlassung abgewiesen wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und als besonderen Haftgrund Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss Untersuchungshaft zudem verhältnismässig sein.