3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 30. Juni 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 11. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: