2. 2.1. Anlässlich der am 14. Juni 2022 stattgefundenen Einvernahme von B. stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wollte diesem Gesuch nicht entsprechen, weshalb sie es am 16. Juni 2022 zusammen mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwies. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (HA.2022.297) ab.