1. 1.1. In der Wohnung von A. (fortan: Beschwerdeführer) wurden 192.35 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 % (Base) resp. 90 % (Hydrochlorid) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt deswegen gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2022 selbständig bei der Polizei vorstellig und in der Folge festgenommen.