Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.227 / mg (HA.2022.297; STA.2022.3701) Art. 247 Entscheid vom 22. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Yann Moor, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 29. Juni 2022 betreffend Haftentlassungsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. In der Wohnung von A. (fortan: Beschwerdeführer) wurden 192.35 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 80 % (Base) resp. 90 % (Hydrochlorid) sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt deswegen gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Der Beschwerdeführer wurde am 24. Mai 2022 selbständig bei der Polizei vorstellig und in der Folge festgenommen. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 25. Mai 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate bis zum 24. August 2022. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hiess diesen Antrag gut und versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Mai 2022 (HA.2022.264) einstweilen bis zum 24. August 2022 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Anlässlich der am 14. Juni 2022 stattgefundenen Einvernahme von B. stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau wollte diesem Gesuch nicht entsprechen, weshalb sie es am 16. Juni 2022 zusammen mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwies. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (HA.2022.297) ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 30. Juni 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 11. Juli 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, er sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. -3- 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als inhaftierte Person kann die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2022, mit der sein Gesuch um Haftentlassung abgewiesen wurde, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. 2.1.1. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt als allgemeinen Haftgrund einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und als besonderen Haftgrund Flucht- (lit. a), Kollusions- (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c) voraus. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss Untersuchungshaft zudem verhältnismässig sein. 2.1.2. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde hinsichtlich des dringenden Tatverdachts aus, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe der Untersuchung offensichtlich keineswegs im Sinne von Lehre und Rechtsprechung verdichtet hätten: B. habe ihre bezüglich Beweisverwertbarkeit ohnehin fragwürdige Belastung nicht mehr nur nicht bestätigt. Vielmehr habe sich die anwaltlich vertretene Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in mehreren Einvernahmen in Kenntnis der nicht unerheblichen Rechtsfolgen belastet und eingeräumt, den Beschwerdeführer zu Unrecht des Kokainbesitzes beschuldigt zu haben. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und deshalb sein rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich damit begnügt, der Darstellung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu folgen und die Aussagen von B. als völlig lebensfremd, gesamt äusserst vage und durch nichts belegt zu beurteilen. Der Frage, weshalb die Darstellung im Rahmen der ursprünglichen Anzeige so viel glaubhafter sein soll, habe sich das Zwangsmassnahmengericht salopp mit der Begründung entledigt, dass sich die Beantwortung angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit des Geständnisses erübrige. Bezüglich des dringenden Tatverdachts sei im -4- Übrigen zu ergänzen, dass die Spurenauswertung mittlerweile vorliege: Es hätten einzig an den Batterien, welche sich im separaten Batteriefach der Digitalwaage befunden hätten, Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen werden können. Am Sack, in welchem das Kokain aufbewahrt worden sei, seien keine Spuren des Beschwerdeführers nachgewiesen worden, womit sich der dringende Tatverdacht noch einmal mehr verflüchtigt habe. Der dringende Tatverdacht habe sich somit keineswegs verdichtet, womit die Untersuchungshaft umgehend aufzuheben sei. 2.1.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1 m.w.H. insbesondere auf BGE 143 IV 316). -5- 2.1.4. 2.1.4.1. Am 14. Mai 2022 meldete sich B. telefonisch bei der Kantonalen Notrufzentrale und teilte mit, dass ihr (Ex-)Partner [Beschwerdeführer] am gemeinsamen Wohnort in einem Wandschrank mutmasslich Kokain aufbewahren würde. Dieses sei ungefähr faustgross. Daneben befände sich auch eine Waage. Gestützt auf diese Meldung ordnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Verfügung vom 14. Mai 2022 eine Hausdurchsuchung an. Am genannten Ort konnten in einem Wandschrank rund 192.35 Gramm Kokaingemisch (in einem Tupperware-Gefäss), 20 Gramm Marihuana, eine Waage sowie mehrere Ampullen anabole Steroide sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. B. wurde am 14. Mai 2022 als Auskunftsperson einvernommen (HA.2022.264). Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer (noch) ihr Partner sei. Sie seien in Trennung und sie habe dem Beschwerdeführer gestern [d.h. am 13. Mai 2022] den Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung abgenommen (Fragen 20, 25). Hinsichtlich ihrer Anzeige gab sie an, es sei wichtig, dass ihr Name in diesem Zusammenhang nicht erwähnt werde (Frage 31). Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit Betäubungsmitteln handle, verneinte sie, weil sie das noch nie gesehen habe (Frage 45). Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Mai 2022 (HA.2022.264) aus, dass er geschockt gewesen sei, als er gehört habe, dass in der Wohnung Kokain gefunden worden sei, er habe nichts davon gewusst (Frage 24). Er habe seit zwei Wochen keinen Schlüssel mehr zur Wohnung (Frage 26). Er handle auf gar keinen Fall mit Kokain (Frage 29). Hinsichtlich der aufgefundenen Steroide gab er an, dass diese ihm gehörten und nur für ihn bestimmt seien (Fragen 38 ff.). Er hielt daran fest, dass das Kokain ihm nicht gehöre und er nicht wisse, wie es "dahin" gekommen sei (Frage 54). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte in der Verfügung vom 27. Mai 2022 (E. 4.4) den dringenden Tatverdacht bezüglich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dies mit der Begründung, dass am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner (ev. Ex-)Partnerin 191.35 Gramm Kokaingemisch, 20 Gramm Marihuana, eine Waage sowie mehrere Ampullen anabole Steroide sichergestellt worden seien. Der Beschwerdeführer werde zudem von seiner (ev. Ex-)Partnerin belastet. Diese habe telefonisch bei der Kantonalen Notrufzentrale gemeldet, dass sie im Wandschrank der gemeinsamen Wohnung mutmasslich Kokain gefunden habe, welches dem Beschwerdeführer gehöre. Dass sie ihn betreffend den Handel nicht belaste, vermöge ihn nicht zu entlasten. Der Beschwerdeführer pflege einen offensichtlich nicht in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Arbeitslosengeld (Fr. 3'500.00) stehenden Lebensstil. Auch sei entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht auszuschliessen, dass er trotz Schlüsselabgabe die Betäubungsmittel -6- in der Wohnung belassen habe, zumal es sich zwischen ihm und B. um eine On-Off-Beziehung handle. 2.1.4.2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 teilte B. der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau mit, dass sie bezüglich der Betäubungsmittel etwas Wichtiges offenlege möchte: Die Betäubungsmittel stammten nicht vom Beschwerdeführer. Sie führte aus, dass sie die Betäubungsmittel hinterlegt habe, weil sie vom Beschwerdeführer sehr gekränkt und gedemütigt bzw. betrogen worden sei. Sie sei sich bewusst, dass sie für ihre Falschaussage die Konsequenzen tragen müsse. Anlässlich ihrer Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme am 30. Mai 2022 (HA.2022.297) gab B. an, dass sie das Kokain im Tupperware im Schrank deponiert habe (Frage 10). Ihr sei nicht bewusst gewesen, was sie damit auslöse (Frage 11). Sie habe das Kokain von einem Typen aus Albanien bezogen, welcher ab und zu hier sei. Er sei "voll" auf sie gestanden, habe aber gewusst, dass sie in einer Beziehung sei. Sie habe ihm erzählt, dass der Beschwerdeführer sie mehrmals betrogen habe. Er habe gesagt, sie solle dies und jenes machen. Ihr sei nicht bewusst gewesen, was für eine Menge es gewesen sei. So sei es zustande gekommen (Frage 13). Der Typ habe das Kokain am Abend vorher gebracht. Er heisse "C.", sie habe ihn 2017 oder 2018 kennengelernt. Er habe ihr das Kokain gegeben. Sie habe dem Beschwerdeführer eins auswischen wollen. "C." habe sie am Nachmittag des 13. Mai 2022 angerufen. Weshalb, wolle sie nicht sagen. Die Idee mit dem Kokain sei von ihm gekommen. Eine Beschreibung von "C." wollte B. nicht abgeben. Sie habe das Säckchen mit einem Geschirrtuch angefasst und es dann in das Tupperware gelegt. Er habe sich nicht aus dem "Nichts" gemeldet. Er sei ganz stark in sie verliebt und sie habe gewusst, dass er ein offenes Ohr für sie haben werde. In den letzten Wochen habe sie den Kontakt zu ihm gesucht (Fragen 14 ff.). "C." habe ihr verschiedene Vorschläge gemacht, wie sie dem Beschwerdeführer eins auswischen könne. Er sei dann mit dieser Idee gekommen (Frage 47). Sie könne keine näheren Hinweise geben, damit ihre Geschichte überprüft werden könne (Frage 51). Gleich nach der polizeilichen Einvernahme in Buchs habe sie das Mobiltelefon in die Aare geworfen (Frage 52). Angesprochen darauf, dass 200 Gramm Kokaingemisch auf dem Markt ab Fr. 10'000.00 verkauft werde, gab sie an, dass sie schockiert sei und dass der Preis nie ein Thema gewesen sei (Fragen 64 ff.). Wo sich "C." im Moment aufhalte, wisse sie nicht (Frage 67). B. gab weiter an, dass sie den Beschwerdeführer zwischen dem 14. Mai und dem 24. Mai 2022 [also nach der Anzeige und vor dessen Festnahme] getroffen habe und ihm gesagt habe, dass sie einen "Scheiss" gemacht habe (Frage 89). Weitere Angaben zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer machte sie nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2022 (HA.2022.297) gab B. an, dass sie das Kokain in ein Tupperware -7- verstaut habe. Das Tupperware habe sie mit ihren blanken Händen angefasst (Frage 65). Danach habe sie das Gefäss verschlossen und in den Wandschrank versorgt (Frage 73). Sie habe nichts anderes in das Tupperware gepackt (Frage 78). In der Folge wurde ihr ein Fotobogen vorgelegt (Fragen 89 ff.). Auf Bild 4 lässt sich der Inhalt des Tupperware- Gefässes entnehmen. B. wurde aufgefordert, sich zum Inhalt zu äussern. Nach einer kurzen Unterredung mit ihrem Rechtsanwalt gab sie an, dass sie das "Zeugs" hineingetan habe, damit es glaubwürdiger wirke (Frage 92). Sie habe die Sachen mit einem Tuch verstaut (Frage 94). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2022 aus, es erscheine völlig lebensfremd, dass ein nicht in der Schweiz wohnhafter albanischer Drogenhändler namens "C." der ihm nicht besonders gut bekannten B. ohne jegliche Gegenleistung Kokain im Wert von ca. Fr. 10'000.00 überbringe und danach spurlos verschwinde. Sodann sei erstellt, dass B. offensichtlich nicht wisse, dass sich weitere Gegenstände im Tupperware, in welchem das Kokain sichergestellt worden sei, befunden hätten, was starke Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lasse. Es erübrige sich deshalb, auf die seitens der amtlichen Verteidigung diesbezüglich aufgeworfenen Fragen und angeblichen Ungereimtheiten einzugehen. Des Weiteren seien die Aussagen gesamthaft äusserst vage geblieben. So habe sie das Alter von "C." nicht nennen können, wisse weder wo dieser in Albanien lebe noch wie er am besagten Tag zu ihr nach Hause gekommen sei. Ihre unglaubhaften Aussagen liessen sich aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass sie ihr Handy nach der Einvernahme vom 14. Mai 2022 offenbar in die Aare geworfen habe, derzeit durch nichts belegen, weshalb sie den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermöchten. 2.1.5. 2.1.5.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er nicht bestreite, dass die Darstellung von B. "völlig lebensfremd", "gesamt äusserst vage" und durch nichts belegbar sei. Er stellt die Frage, weshalb die Schilderung im Rahmen der ursprünglichen Anzeige so viel glaubhafter sein soll (Beschwerde, S. 4). B. und der Beschwerdeführer seien bereits seit drei Jahren ein Paar und hätten seit einem Jahr die Wohnung geteilt. B. hätte bereits seit längerer Zeit Kenntnis vom Nebenverdienst des Beschwerdeführers, wenn er einen Handel mit Betäubungsmitteln betreiben würde. Weshalb habe sie Anzeige erstattet? Sie hätte das Kokain auch entsorgen können. Es wäre auch naheliegender gewesen, den untreuen Lebenspartner bzw. den angeblich gewerbsmässig agierenden Drogenhändler zu erpressen, zumal sie in finanzieller Hinsicht nicht auf Rosen gebettet zu sein scheine. Warum hätte der Beschwerdeführer Kokain im Wert von Fr. 10'000.00 faktisch unversteckt in einer für ihn nicht -8- mehr zugänglichen Wohnung lassen sollen, wo er ein Hausverbot gehabt und B. ihm den Schlüssel abgenommen habe? Fakt sei, dass es am Tag vor der freiwilligen Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Polizei zu einer Aussprache gekommen sei. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Partnerin anlässlich des Gesprächs nicht darüber informiert hätte, was sich alles im Tupperware befunden habe. Ausserdem sei das Tupperware durchsichtig, so dass zwangsläufig klar ersichtlich gewesen sei, dass sich diverse Utensilien darin befunden hätten (vgl. Replik vom 23. Juni 2022 im Verfahren HA.2022.297, S. 4 f., auf welche sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde beruft). 2.1.5.2. Die Frage, weshalb B. Anzeige erstattet und das Kokain nicht einfach entsorgt hat, lässt sich durchaus plausibel beantworten. So gab der Beschwerdeführer selber an, dass er sie betrogen habe und er Angst gehabt habe, dass "sie ihn in die Pfanne hauen wolle" (Einvernahme vom 24. Mai 2022, Fragen 52 f. [HA.2022.264]). Auch B. gab mehrfach an, dass sie dem Beschwerdeführer "eins habe auswischen wollen", weil er sie betrogen habe. Weshalb es unter diesen Umständen naheliegender gewesen sein soll, dass Kokain zu entsorgen bzw. den Beschwerdeführer damit zu erpressen, erschliesst sich nicht. B. war vom Beschwerdeführer offensichtlich schwer in ihren Gefühlen verletzt worden (Einvernahme zur Eröffnung der Festnahme am 30. Mai 2022, Frage 49; Einvernahme vom 14. Juni 2022, Frage 19 [je in den Akten HA.2022.297]). Bei dieser Sachlage erscheint ein Verrat in Form einer Strafanzeige mehr als naheliegend, sollte B., was zu vermuten ist, Kenntnis vom Drogenbesitz und/oder -handel des Beschwerdeführers gehabt haben. Was den Inhalt des Tupperware-Gefässes anbelangt, mag es auf den ersten Blick zwar tatsächlich merkwürdig anmuten, wenn der Beschwerdeführer B. darüber nicht aufgeklärt hat, wenn es im gemeinsamen Gespräch kurz vor der polizeilichen Vorstellung des Beschwerdeführers eine Absprache über ihr Aussageverhalten gegeben hat. Es ist aber auch möglich, dass der Beschwerdeführer selber gar nicht mehr wusste, was sich in diesem Tupperware alles befand oder dass er davon ausging, dass B. der Inhalt bereits bekannt war, weshalb die allfällige Absprache entsprechend lückenhaft ausfiel. Nicht nachvollziehbar ist jedenfalls, weshalb B. von den weiteren Utensilien im Tupperware offensichtlich nichts wusste, zumal sie doch gerade damit den dem Beschwerdeführer angeblich "untergejubelten" Drogenbesitz hat "glaubwürdiger" wirken lassen wollen (Einvernahme vom 14. Juni 2022, Frage 92 [HA.2022.297]). Nachdem der Beschwerdeführer und B. offenbar eine "On-Off-Beziehung" führ(t)en (vgl. auch die Einvernahme von B. vom 14. Mai 2022, Fragen 20 ff.; Frage 23 [HA.2022.264]), erstaunt es auch nicht, dass der Beschwerdeführer, obwohl er mangels Schlüssel keinen Zutritt mehr zur -9- Wohnung hatte, das Kokain dort gelassen hat, musste er doch nicht zwangsläufig von einem definitiven Beziehungsende ausgehen. Abgesehen davon sind Transport und Unterbringung von Drogen immer mit Risiken behaftet, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund das Kokain dort gelassen haben könnte. 2.1.5.3. Fakt ist, dass das Kokain in der Wohnung aufgefunden wurde, welche auch vom Beschwerdeführer bewohnt worden ist. Folglich erscheint naheliegend, dass das Kokain entweder dem Beschwerdeführer, B. oder beiden gemeinsam gehörte. Dafür, dass der von B. in ihrer Strafanzeige vom 14. Mai 2022 erhobene Vorwurf gegen den Beschwerdeführer zutreffend sein könnte, spricht allein schon die abstruse Sachverhaltsschilderung, welche sie im Nachhinein bei der Polizei deponierte. So ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb ihr ein praktisch unbekannter Mann Drogen im Wert von ca. Fr. 10'000.00 überlassen sollte, einzig, weil er sich etwas von ihr erhofft, danach aber spurlos verschwindet. Zudem ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Beschwerdeantwort, S. 2 f.) auch darin zuzustimmen, dass B. hätte wissen müssen, was sich alles im besagten Tupperware-Gefäss befand, wenn sie dem Beschwerdeführer mit einer angeblichen Falschanzeige "eins hat auswischen wollen". Am dringenden Tatverdacht ändert zudem auch nichts, dass am Sack, in welchem sich das Kokain befand, keine verwertbaren Spuren gefunden werden konnten. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer diesen nie mit blossen Fingern angefasst hat. In diesem Zusammenhang sei abschliessend noch erwähnt, dass auf den Batterien einer Digitalwaage, welche sich ebenfalls in dem Tupperware-Gefäss befand, DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt werden konnten (vgl. Spurensicherungsbericht der Kriminaltechnik der Kantonspolizei Aargau vom 30. Juni 2022 [Beschwerdeantwortbeilage]). Auf der Digitalwaage wurden ferner weisse pulverartige Anhaftungen festgestellt, welche sich als Kokain herausstellten (vgl. Bericht "ESA Vortest COCAIN" der Kantonspolizei Aargau vom 17. Juni 2022 [Beschwerdeantwortbeilage]), was den Schluss nahelegt, dass die Digitalwaage zum Wiegen von Kokain benutzt worden ist. Auch wenn die Waage durch den Beschwerdeführer für andere Zwecke hätte benutzt werden können und sich deshalb seine DNA- Spuren an den Batterien befanden, trägt der DNA-Fund auf den Batterien einer Kokain-kontaminierten Digitalwaage jedenfalls nichts zu seiner Entlastung bei. 2.1.6. Zusammenfassend liegen nach wie vor konkrete Verdachtsmomente vor, denen nach sich der Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht haben könnte. Gestützt auf die derzeitige Beweis- und Sachlage erscheint es sich so - 10 - verhalten zu haben, dass B. über den Drogenbesitz des Beschwerdeführers Bescheid wusste, sie aufgrund der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer aus Wut und/oder Rache die Anzeige bei der Polizei erstattete und nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer das gegen ihn in Gang gesetzte Strafverfahren wieder beenden wollte, indem sie, aus welchen Gründen auch immer, sich einer falschen Anschuldigung bezichtigte. 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich der besonderen Haftgründe geht es vorliegend einzig noch um die Wiederholungsgefahr. Die Spurenauswertung ist derzeit abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort fest, dass diesbezüglich auch keine weiteren Ermittlungsansätze bestünden, womit der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr aktuell wegfalle (Beschwerdeantwort, S. 3). 2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte im angefochtenen Entscheid mit Hinweis auf die Verfügung vom 27. Mai 2022 E. 5.2.4 aus, dass das Strafregister des 29-jährigen Beschwerdeführers stark getrübt sei. So sei er bereits in den Jahren 2013 und 2014 wegen diverser Delikte, u.a. zwei Mal wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe somit schon jung zu delinquieren begonnen und lasse sich weder von einer dreimonatigen Freiheitsstrafe noch von Geldstrafen beeindrucken. Aktuell werde ihm eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, der den arbeitslosen und in einer ungefestigten Beziehung lebenden Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung dazu bringen könnte, seine Lebensführung grundlegend zu ändern und von weiteren Delikten abzusehen. Es sei deshalb von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Zwar handle es sich bei den Vorstrafen nicht um schwere Vergehen. Im Einklang mit der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung könne vom Vortatenerfordernis abgesehen werden, zumal ein schweres Drogendelikt zur Debatte stehe. Zudem sei eine Progredienz der Deliktsschwere festzustellen und das Umsteigen vom Handel mit weichen auf harte Drogen sei ein Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer auch vor (noch) schwerwiegenderen Straftaten nicht zurückschrecke. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stützte sich zudem auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_619/2020 vom 29. Dezember 2020, welches es trotz Kritik des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren als einschlägig beurteilte (angefochtene Verfügung, E. 2.2.2.3). - 11 - 2.2.3. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in mehr als fragwürdiger Weise den Präventiv-Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 1B_619/2020, dessen Erwägungen nur bei unreflektiertem Studium oberflächlich einschlägig erschienen, bejaht habe. Gemäss BGE 137 IV 13 habe das Bundesgericht mit aller Deutlichkeit festgehalten, dass es sich beim Urteil um eine ausgesprochene Ausnahmesituation gehandelt habe. Der im Urteil 1B_619/2020 betroffene Beschwerdeführer erscheine denn auch offensichtlich hochgradig resistent gegenüber strafrechtlichen Verurteilungen (zwischen 2012 und 2017 habe er Freiheitsstrafen von beinahe sechs Jahren erwirkt) und habe munter weiter delinquiert. Ungeachtet dessen, dass der Leumund des Beschwerdeführers durchaus getrübt erscheine, lasse sich daraus keine derart negative Legalprognose ableiten, als dass sich der Haftgrund der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Vielmehr sei gar eine positive Legalprognose zu vermuten, zumal Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sei. Im Alter von 20 Jahren habe er 2013 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten kassiert. Seit Dezember 2014 habe er sich über sechseinhalb Jahre nichts zu Schulden lassen kommen, bis er wegen einer einfachen Körperverletzung bzw. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs zu Geldstrafen von 80 bzw. 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Festzuhalten sei schliesslich, dass eine Präventivhaft ohne Vortatenerfordernis nur zulässig sei, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die beschuldigte Person die Straftat des hängigen Verfahrens begangen habe, namentlich bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält in der Beschwerdeantwort fest, dass das Urteil des Bundesgerichts 1B_619/2020 hier einschlägig sei. 2.2.4. 2.2.4.1. Im Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022, E. 4.1, führte das Bundesgericht mit Hinweis auf weitere Entscheide, insbesondere auf BGE 143 IV 9, Folgendes aus: Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren - 12 - ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben. Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten noch nicht. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"), kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen. Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. 2.2.4.2. Umstritten ist vorliegend das Vortatenerfordernis. Dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers lassen sich folgende Verurteilungen entnehmen: 28. März 2013: Tätlichkeiten, Angriff, Diebstahl, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Entwendung zum Gebrauch, Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Strafe: Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00 und Busse von Fr. 300.00); - 13 - 7. November 2013: mehrfacher Hausfriedensbruch, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Vergehen gegen das Waffengesetz, Beschimpfung (Strafe: Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00); 3. Juli 2014: mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Hinderung einer Amtshandlung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung des Betäubungs- mittelgesetzes (Strafe: Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00); 11. Dezember 2014: Beschimpfung, Hausfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (Strafe: Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 und Busse von Fr. 400.00); 2. November 2021: Einfache Körperverletzung (Strafe: Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00, bedingt vollziehbar und Busse von Fr. 2'400.00); 15. November 2021: Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Strafe: Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.00). Wie der Beschwerdeführer selber zugesteht, ist sein Leumund durchaus getrübt, weshalb ihm kriminelle Energie nicht abzusprechen ist. Die Rückfallprognose fällt, insbesondere mit Blick auf die kurz hintereinander erfolgten Verurteilungen im November 2021 eher ungünstig für ihn aus. Dies allein reicht für die Bejahung von Wiederholungsgefahr indes nicht aus (vgl. E. 2.2.4.1 hievor). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Derartige Vortaten liegen hier nicht vor bzw. können solche höchstens in den Verurteilungen vom 3. Juli 2014 und vom 11. Dezember 2014 durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau, welche auch wegen (mehrfachem) Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt sind, erblickt werden. Gestützt auf die dort ausgesprochenen Strafen kann es sich allerdings nicht um schwere - 14 - Vergehen gehandelt haben und zudem liegen diese Verurteilungen mehr als sieben Jahre zurück, weshalb es gewagt erscheint, hieraus auf eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu schliessen. Die Verurteilungen vom 2. November 2021 und vom 15. November 2021 erfolgten wegen anderer Straftaten und liegen zudem wiederum im Bagatellbereich. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass das Urteil des Bundesgerichts 1B_619/2020 vom 29. Dezember 2020 nicht zum Vergleich beigezogen werden kann. Der dortige Beschuldigte erwirkte zwischen 2012 und 2017 Freiheitsstrafen von beinahe 6 Jahren, und delinquierte kurz nach seiner Haftentlassung weiter. Vorliegend steht weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat, noch liegt im Falle einer Wiederholung ein untragbar hohes Risiko vor, wie dies beispielsweise bei einem schweren Gewaltdelikt der Fall sein kann. Zwar handelt es sich bei Kokain um eine Droge, welche die öffentliche Gesundheit schädigen kann, indes lässt sich dies nicht mit einem schweren Gewaltdelikt, wo gar mit dem Tod einer Person gerechnet werden muss, vergleichen. 2.2.5. Zusammenfassend ist vorliegend das Vortatenerfordernis nicht erfüllt und kann von diesem auch nicht abgesehen werden. Folglich entfällt nebst der Kollusionsgefahr auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind demnach nicht erfüllt. 3. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). - 15 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2022 aufgehoben. 2. Das Haftentlassungsgesuch wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird unverzüglich aus der Untersuchungshaft entlassen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Mitteilung nach Rechtskraft an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 22. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser