8. 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). - 17 - 8.2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch seinen Rechtsanwalt zu gewähren. Sinngemäss stellt er damit ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung, die ihm immer noch nicht gewährt worden sei (Rz 467 ff.).