], sich darüber hinaus aber nur abstrakt zur Gefahr von Überhaft äussert [Ziff. 3.4.1.4]) nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in E. 6.2 seiner Verfügung vom 28. Juni 2022, wonach die für drei Monate beantragten Ersatzmassnahmen auch in Beachtung der Schwere der Vorwürfe und der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe ohne Weiteres verhältnismässig seien, unter dem Aspekt der Überhaft zu beanstanden wären. 7. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.