Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Verurteilung nur schon wegen mehrfacher Drohung und Nötigung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und allenfalls auch einer ambulanten Massnahme zu rechnen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch in Mitberücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde (der fälschlicherweise geltend macht, dass alle Strafanträge zurückgezogen worden seien, weshalb keine Sanktion erfolgen könne und er sich "schon seit längster Zeit" in Überhaft befinde [Rz 429 ff.], sich darüber hinaus aber nur abstrakt zur Gefahr von Überhaft äussert [Ziff.