Wenn man dem Beschwerdeführer, was aber keineswegs geboten erscheint, die Dauer dieser Ersatzmassnahmen vollumfänglich an die von ihm im Falle seiner Verurteilung zu gewärtigende Strafe anrechnete, wäre ihm per 28. September 2022 ein Strafäquivalent von sechs Monaten anzurechnen. Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Verurteilung nur schon wegen mehrfacher Drohung und Nötigung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe und allenfalls auch einer ambulanten Massnahme zu rechnen hat.