Einschneidender sind einzig die gegen die festgestellte Ausführungsgefahr gerichtete Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung und die gegen die festgestellte Fluchtgefahr gerichtete Aus- weis- und Schriftensperre. Wenn man dem Beschwerdeführer, was aber keineswegs geboten erscheint, die Dauer dieser Ersatzmassnahmen vollumfänglich an die von ihm im Falle seiner Verurteilung zu gewärtigende Strafe anrechnete, wäre ihm per 28. September 2022 ein Strafäquivalent von sechs Monaten anzurechnen.