Was das Kontakt- und Rayonverbot sowie das Waffenverbot anbelangt, ist angesichts der Umstände dieses Strafverfahrens nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine wesentliche Beschränkung seiner persönlichen Freiheit erfährt. Einschneidender sind einzig die gegen die festgestellte Ausführungsgefahr gerichtete Verpflichtung zu einer ambulanten Behandlung und die gegen die festgestellte Fluchtgefahr gerichtete Aus- weis- und Schriftensperre.