6.2. Zur Verringerung der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ist eine Aus- weis- und Schriftensperre angezeigt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich in Q. aufhalten möchte und bei einer Ausreise nach Q. aufgrund seiner (allfälligen) […] Nationalität nicht mehr ausgeliefert werden könne, zeigt die Erforderlichkeit der Massnahme. Auch die Ausweis- und Schriftensperre ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden (zur vom Beschwerdeführer besonders thematisierten Gefahr von Überhaft vgl. sogleich E. 6.3). - 16 -