6.1.4. Der Beschwerdeführer vermag damit die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen mit Blick auf die festgestellte Ausführungsgefahr nicht substantiiert zu bestreiten. Die angeordneten Massnahmen sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit folglich nicht zu beanstanden (zur vom Beschwerdeführer besonders thematisierten Gefahr von Überhaft vgl. nachfolgende E. 6.3).