Das Risiko der Begehung eines Delikts bzw. einer (schweren) Gewalttat gegenüber der Familie oder ihr nahestehenden Personen ist ohne die geeigneten Massnahmen nach wie vor gegeben. Auch hier ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Falle der Zuwiderhandlung anstelle dieser Ersatzmassnahmen wieder Untersuchungshaft angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 5 StPO).