6.1.3. Betreffend das Kontakt- und Rayonverbot sowie das Waffenverbot ist auf die nach wie vor aktuellen Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182 E. 5) zu verweisen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, etwa dass nach den mutmasslichen Delikten bereits einzelne Treffen ohne Zwischenfälle mit Familienmitgliedern stattgefunden hätten, reichen nicht aus, um die Eignung oder das Erfordernis dieser Massnahmen in Frage zu stellen. Das Risiko der Begehung eines Delikts bzw. einer (schweren) Gewalttat gegenüber der Familie oder ihr nahestehenden Personen ist ohne die geeigneten Massnahmen nach wie vor gegeben.