Behandlung ersatzlos aufheben, sondern an ihrer Stelle wieder (wegen einer mit Ersatzmassnahmen nicht zu begegnenden Ausführungsgefahr) Untersuchungshaft anordnen. Gerade auch aus diesen Überlegungen heraus ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass im Falle der Zuwiderhandlung anstelle dieser Ersatzmassnahme wieder Untersuchungshaft angeordnet werden kann (Art. 237 Abs. 5 StPO). Derzeit ist die psychiatrisch-psychologische Behandlung aber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden, da sie geeignet und erforderlich erscheint, der Ausführungsgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen, und dafür kein milderes Mittel vorliegt.