Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er, würde er eine Tat umsetzen wollen, nicht wegen eines Psychiaters auf die Umsetzung verzichten würde. Wäre dem so, müsste man nämlich nicht die vom Beschwerdeführer noch im Beschwerdeverfahren SBK.2022.118 (wenn auch nur eventualiter) selbst als Ersatzmassnahme beantragte ambulante psychiatrische - 15 -