Das nicht näher substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, um die gutachterlich festgestellte Situation und insbesondere die dringend angeratene Massnahme einer ambulant geführten psychiatrischpsychologischen Behandlung zur Verminderung der Ausführungsgefahr in Frage zu stellen oder gar davon abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er, würde er eine Tat umsetzen wollen, nicht wegen eines Psychiaters auf die Umsetzung verzichten würde.