Es liegt zwar noch keine exakte psychiatrische Diagnose betreffend den Beschwerdeführer vor. Allerdings wurde im Rahmen des forensisch-psy- chiatrischen Gutachtens (Gefährlichkeitsgutachten) eine aktuelle psychosoziale Belastungssituation festgestellt, welche geeignet sei, ein psychisches System zu destabilisieren und eine depressive Entwicklung auf Seiten des Beschwerdeführers anzustossen und zu begründen. Ebenso seien klinisch depressive Verstimmungen mit gleichzeitiger psychotischer Wahrnehmung/Verarbeitung bekannt (S. 34 ff.).