schen Erwägungen heraus eine Anbindung an den dortigen (ambulanten) sozialpsychiatrischen Dienst bzw. alternativ eine Anbindung an die dortige Tagesklinik für eine zweckmässige Lösung erachtet. Die PDAG besässen bereits Kenntnis vom Beschwerdeführer und könnten die anstehende, neue, aussereheliche/familiäre Konstellation begleitend unterstützen. Sollte sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit einer Anbindung an die PDAG einverstanden erklären, sei aus gutachterlicher Sicht dennoch eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung (unter den Rahmenbedingungen einer Weisung) bis zu einer nachhaltigen Stabilisierung der Gesamtsituation dringend erforderlich (S. 51 f.).