6.1.2. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wurde festgehalten, dass vor dem Hintergrund der fraglichen diagnostischen Situation des Beschwerdeführers, der aktuell stark belasteten psychosozialen Situation und zum Zwecke eines Monitorings allfälliger zukünftiger risikorelevanter Entwicklungen eine Weisung zu einer (ambulant geführten) psychiatrisch-psycho- logischen Behandlung dringend ratsam sei. Im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer zuletzt eine Anbindung an die Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) abgelehnt habe und diese nur "im äussersten Notfall" in Aussicht gestellt habe, werde aus gutachterlicher Sicht und aus pragmati-