Diese Ersatzmassnahmen wurden in der angefochtenen Verfügung verlängert und durch die Verpflichtung zur Aufnahme einer engmaschigen, deliktorientierten, ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ergänzt. Die Ergänzung erfolgte gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten sowie die Erwägungen im Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 23. Juni 2022 (SBK.2022.182), welche allerdings aufgrund der beschränkten Wirkungsdauer des entsprechenden Entscheids (23. Juni 2022 - 28. Juni 2022) von einer Anordnung absah. - 14 -