Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und seiner Behandlungsbedürftigkeit kann demnach nicht die behauptete fluchthemmende Wirkung zukommen. Im Übrigen ist auf die (nicht näher substantiierten) Behauptungen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Unwahrscheinlichkeit einer Verurteilung, nicht weiter einzugehen. Inwiefern sich an der Fluchtgefahr etwas verändert haben sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich; diese ist nach wie vor zu bejahen. 5.3. Das Bejahen der Haftgründe durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.